Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) untersucht derzeit den Umgang Rumäniens mit dem «Covid-19»-Notstand im Jahr 2020, schreibt das European Centre for Law and Justice (ECLJ), eine internationale Nichtregierungsorganisation in Strassburg, die sich für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt einsetzt.
Internationale Organisationen reflektieren drei Jahre nach den Lockdowns von 2020 über die Prinzipien, die für zukünftige Pandemien gelten sollen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) arbeitet zum Beispiel an einem Entwurf für einen Pandemiepakt, der im Mai 2024 in Genf den Regierungen der WHO-Mitgliedsstaaten vorgelegt werden soll. Dieses Abkommen wird Bestimmungen enthalten, die darauf abzielen, Beschränkungen der grundlegenden Freiheiten der Menschen weltweit zu «harmonisieren».
In Europa, so schreibt das ECLJ, wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestimmen, wie Staaten im Falle einer zukünftigen Gesundheitskrise den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit den Freiheiten der Einzelpersonen in Einklang bringen müssen.
Bisherige endgültige Urteile des EGMR zu diesem Thema betreffen spezifische Kontexte wie ein maltesisches Verwaltungshaftzentrum und rumänische sowie maltesische Gefängnisse. Ein am 15. März 2022 ergangenes Urteil in einem allgemeinen Kontext, Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS), gegen die Schweiz, ist noch nicht rechtskräftig und wurde an die Grosse Kammer des EGMR verwiesen.
Das ECLJ hat in mehreren Fällen interveniert. Darunter ist auch der Fall Chirilă gegen Rumänien. Rumänien hatte im Frühjahr 2020 eine Ausnahmeklausel der Europäischen Menschenrechtskonvention aktiviert, die es den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Bedingungen erlaubt, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung bestimmter Rechte und Freiheiten abzuweichen. Das ECLJ argumentiert nun, dass diese Ausnahmeklausel das Verbot öffentlicher Gottesdienste nicht rechtfertige.
Das ECLJ hat drei Hauptargumente vorgebracht:
- Erstens könne Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht dazu verwendet werden, die Religionsfreiheit einzuschränken.
- Zweitens hat die rumänische Regierung nicht explizit angegeben, von welchen Bestimmungen der Konvention sie abweichen wollte.
- Drittens sei eine Abweichung von den Freiheiten der Bewegung und Versammlung nicht ausreichend, um ein Verbot öffentlicher Gottesdienste zu rechtfertigen.
Da die Ausnahmeklausel nicht anwendbar ist, müsse der EGMR die Rechtmässigkeit des Verbots öffentlicher Gottesdienste gemäss Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention prüfen.
Das ECLJ argumentiert, dass das Verbot in keinem Verhältnis zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit stehe, und verweist auf frühere Urteile des EGMR, die betonen, dass generelle und absolute Verbote in Zeiten von «Covid» nur selten gerechtfertigt gewesen seien.