Der US-Journalist James Roguski hat am Donnerstag den neuesten Entwurf des WHO-Pandemievertrags und der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) geleakt. Diese jüngste Variante bezeichnet er als «ein klares Eingeständnis des völligen Scheiterns». Die einzig angemessene Reaktion darauf sei: Der Vertrag müsse abgelehnt werden.
Der Grund: Das zwischenstaatliche Verhandlungsgremium (INB) schlägt den Nationen tatsächlich vor, ab dem 17. Juni 2024 ein unfertiges Dokument zu unterzeichnen und sich darauf zu einigen, die Festlegung der Einzelheiten in die ferne Zukunft zu verschieben.
«Das ist genau das, was man erwartet hat», schreibt Roguski. Man wolle ein Rahmenabkommen erzielen und eine brandneue Bürokratie einrichten, die sogenannte «Konferenz der Vertragsparteien», die ermächtigt wäre, jedes Jahr auf unbestimmte Zeit zusammenzukommen.
«Sie wissen, dass sie uns nicht im Detail zeigen können, was sie wirklich vorhaben. Sie schlagen ein unvollständiges, verwässertes Abkommen vor, in der Hoffnung, dass sie Entscheidungen in der Zukunft treffen können, in der Hoffnung, dass wir nicht aufpassen werden», betont Roguski.
Das Verhandlungsteam will die Entscheidungen über diese Punkte aufschieben:
Artikel 5 «One Health»:
- 4. Die Modalitäten, Bedingungen und operativen Dimensionen eines One-Health-Konzepts werden in einem Instrument näher definiert, das den Bestimmungen der IHR (2005) Rechnung trägt und bis zum 31. Mai 2026 einsatzbereit ist.
Artikel 6: Abwehrbereitschaft, Bereitschaft und Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme
- 5. (5) Mit dem Ziel, das Lernen zwischen den Vertragsparteien, bewährte Verfahren sowie die Rechenschaftspflicht und die Koordinierung der Ressourcen zu fördern und zu unterstützen, wird von der WHO in Partnerschaft mit den einschlägigen Organisationen ein umfassendes, transparentes, wirksames und effizientes System zur Überwachung und Bewertung der Pandemieprävention, -bereitschaft und -reaktion entwickelt, umgesetzt und regelmässig bewertet, das sich auf einschlägige Instrumente stützt und einem von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitplan folgt.
Artikel 12. Zugang und Vorteilsausgleich
- 6. Die Modalitäten, Bedingungen und operativen Dimensionen des PABS-Systems [Pathogen Access and Benefit-Sharing System] werden in einem rechtsverbindlichen Instrument näher definiert, das spätestens am 31. Mai 2026 einsatzbereit ist.
Artikel 13: Lieferkette und Logistik
- 6. Es wird ein multilaterales System für die Verwaltung der Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit Impfstoffen und Therapien bei Pandemien in Betracht gezogen.
Artikel 20: Nachhaltige Finanzierung
- 4. (4) Der [koordinierende Finanz-]Mechanismus arbeitet unter der Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des WHO-Pandemie-Übereinkommens das Mandat für den [Koordinierungsmechanismus für die Finanzierung] und die Modalitäten für seine Arbeitsweise und Leitung.
Artikel 21: Konferenz der Vertragsparteien
- 6. (6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst durch Konsens eine Finanzordnung für sich selbst und für die Finanzierung der von ihr gegebenenfalls eingerichteten Nebenorgane sowie Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats.
Roguski kommentiert: «Trotz aller oben genannten Versuche, die Einzelheiten des Abkommens zu verzögern und zu verschleiern, indem sie in die Zukunft verschoben werden, wird der neue Entwurf des «Vorschlags für das WHO-Pandemieabkommen» den Staaten am 17. Juni 2024 zur Unterzeichnung vorgelegt».
Artikel 33: Unterzeichnung
- 2. Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme durch die Weltgesundheitsversammlung auf ihrer siebenundsiebzigsten Tagung vom 17. Juni 2024 bis zum 28. Juni 2024 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach vom 8. Juli 2024 bis zum 7. Juli 2025 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 35: Inkrafttreten
- 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, förmlichen Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
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