(eb) Der Bundestag stimmt am Mittwoch über das 3. Bevölkerungsschutzgesetz ab. Grundlage ist der sogenannte Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Als besonders brisant erweisen sich die Paragrafen 7 und 28: Sie setzen zum einen die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte explizit ausser Kraft. Gleichzeitig ermöglichen sie es dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), mithilfe von Verordnungen und ohne Zustimmung des Bundesrates die bisherigen und künftigen Corona-Massnahmen rechtssicher durchzusetzen. Damit werden alle vom BMG angeordneten Massnahmen legalisiert – Klagen vor Verwaltungsgerichten laufen nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetztes daher ins Leere.
So kann man in Artikel 7 des Gesetzentwurfes unter «Einschränkung von Grundrechten» Folgendes nachlesen:
«Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.»
Punkt 18 hält fest:
«Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.»
Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine «epidemische Lage von nationaler Tragweite» zu haben, bzw. wann diese nicht mehr vorhanden ist, sind hingegen nirgendwo genau definiert.
Brisant ist vor allem § 28a, der die Kompetenzen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) neu definiert. Dem neuen Gesetz zufolge gelten folgende Punkte als legal oder können durch das BMG über Verordnungen und ohne Zustimmung durch den Bundesrat festgelegt werden:
- Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
- Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
- Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
- Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
- Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
- Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
- Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
- Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
- Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
- Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
- Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
- Reisebeschränkungen.
Alle Anträge gegen das Gesetz scheiterten im Bundestag
Am 17.9.20 gab es im Bundestag einen Antrag, in welchem Bundestagsabgeordnete erfolglos die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die Festlegung klarer Voraussetzungen für «eine epidemische Lage von nationaler Tragweite» gefordert haben, die auch in diesem neuen dritten Gesetz nicht gegeben ist.
Die im Bundestag geladene juristische Einzelsachverständige Rechtsanwältin Dr. Andrea Kießling erhob in ihrer Stellungnahmne gravierende Bedenken bzgl. des neuen Gesetzentwurfes und speziell des § 28a.
In einem offenen Brief hatten auch die «Anwälte für Aufklärung» darauf hingewiesen, welche Aspekte der Corona-Maßnahmen verfassungs- und grundrechtswidrig seien.
Aktionen gegen die Abstimmung laufen bereits
Bürgerinitiativen schlagen vor, Abgeordnete des eigenen Wahlkreises anzurufen und zur Ablehnung des Gesetzes aufzufordern.
Telefonnummern und E-Mailadressen der Mitglieder des deutschen Bundestages (google.doc)
Außerdem rufen verschiedene Vereinigungen zu Demonstrationen am kommenden Mittwoch in Berlin auf. Hier ein Beispiel von Eltern stehen auf.