Es sind zwei Gerichtsurteile mit weitreichenden Folgen: Auf die Einhaltung der Maskenpflicht an Schulen besteht ebenso wenig Anspruch, wie auf die Durchsetzung eines Mindestabstands — das gilt zumindest in Berlin und Hamburg.
«An Berliner Schulen besteht demnach kein Anspruch auf Einhalten des Mindestabstands und an Hamburger Schulen kein Anspruch auf Maskenpflicht im Unterricht», schildert Deutschlandradio die föderalistisch bedingte, unterschiedliche Lage.
Dem Sender zufolge war in Hamburg der Eilantrag eines Bürgers abgewiesen worden, der eine Maskenpflicht im Unterricht für Lehrkräfte und Schüler verlangt hatte.