Der Jurist Dr. Heinz Raschein veröffentlicht auf seinem Telegramkanal einige Leitfäden und Musterbriefe über den Umgang mit Regelungen und Weisungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Gesetz des Bundes und der Kantone, die von Arbeitgebern, Schulbehörden und Altersheimen seiner Auffassung nach rechtswidrig oder irreführend umgesetzt werden.
Raschein setzt sich in der Schweiz gegen COVID-19-Regelungen ein, welche im Gesetz höhergestellte Menschenrechte verletzen. Unter anderem formuliert er das Sach- und Rechtsattest, welches vom Gesichtsverhüllungszwang befreien soll (wir berichteten).
Nachfolgend seine rechtliche Einschätzung zum Maskenzwang durch den Arbeitgeber:
Der massgebende Gesetzestext lautet wie folgt:
Art. 321 lit. d Absatz B des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen:
- 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
- 2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Von Dr. iur. Heinz Raschein
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist im Allgemeinen im Gesetz nicht geregelt. Sie kann jedoch beschrieben werden als die Pflicht des Arbeitgebers, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen. Es handelt sich hauptsächlich um Unterlassungspflichten; der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers schädigen könnte.
Im Folgenden wird auf die wichtigsten Pflichten eingegangen:
Persönlichkeitsschutz
Gemäss OR 328 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Der Arbeitgeber hat alle ungerechtfertigten Eingriffe in die Persönlichkeitsgüter (Leben, physische und psychische Integrität, Freiheit, Ehre und Privatsphäre) des Arbeitnehmers zu unterlassen.
Die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Attest zur Maskenbefreihung. Die nichtmedizinischen Gründe für die Verweigerung des Gesichtsverhüllungszwanges (Sach- und Rechtsattest) ist in der Verordnung des Bundes klar vorgesehen und wird von einigen Arbeitgebern nicht beachtet. Der Arbeitgeber darf auch nicht die Befolgung von Anweisungen verlangen, die dem Arbeitsablauf nicht dienlich, sondern hinderlich sind. Ferner hat er die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu achten, wozu ganz sicher seine über dem Epidemiengesetz (EpG) stehenden Menschenrechte gehören (im Attest einzeln aufgeführt).
Raschein veröffentlicht auf Telegram Musterbriefe im Umgang mit Schulbehörden und Altersheimen.
Zudem rät Raschein Detailhändlern und Restaurantbetrieben zu folgendem Text:
Ich habe meine Kundin/meinen Kunden auf den bundesrätlich verordneten Gesichtsverhüllungszwang hingewiesen.
Unter Berufung auf seine Menschenrechte der persönlichen Freiheit, seine körperliche, mentale und seelische Unversehrtheit, seine Menschenwürde und seine Gewissensfreiheit sowie des Folterverbotes, verweigert er diesen Zwang trotz meines Hinweises und befreit mich dadurch von meiner Last, auf dem Gesichtsverhüllungszwang zu bestehen.