Das Bundesgericht hat 1977 eine gesetzliche Grundlage zur Voraussetzung für die Gurtentragpflicht gemacht. Und die gab es damals nicht.
Was es gab, war nur eine Verordnung .
Ein Automobilist legte deshalb Beschwerde ein, als er wegen Nichttragens der Gurten eine Busse bezahlen sollte.
Mit Entscheid vom 2. September 1977 hat der Kassationshof des Bundesgerichts die Beschwerde eines Automobilisten gegen eine Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten gutgeheissen. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes gibt Artikel 57 SVG dem Bundesrat keine Kompetenz, die Gurtentragpflicht auf dem Verordnungswege einzuführen. Hierzu bedürfe es vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat die Staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes die staatsrechtliche Beschwerde eines anderen Automobilisten gutgeheissen. Sie nahm unter Hinweis auf das
Urteil des Kassationshofes an, dass die Gurtentragepflicht der gesetzlichen Grundlage ermangle und schon aus diesem Grund verfassungswidrig sei. Ob es sich bei der Gurtetragepflicht um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handle und ob die übrigen Anforderungen an die Verfassungsmässigkeit gegeben seien oder ob die Gurtentragepflicht die Rechtsgleichheit verletzte, hat die Staatsrechtliche Kammer nicht geprüft. (Hervorhebungen durch die Redaktion)
Daraus folgt:
Ohne gesetzliche Grundlage ist die Maskenpflicht verfassungswidrig!