Der Jurist Dr. Heinz Raschein veröffentlicht das neuste Sach- und Rechtsattest (unter diesem Artikel zum Download).
Mit dem Attest kann das Tragen einer Gesichtsmaske aus besonderen Gründen verweigert werden. Gemäss Raschein reichen ausdrücklich nichtmedizinische Gründe für eine Verweigerung des Maskenzwangs vollständig aus.
Am 15. März 2019 erklärte der Bundesrat, jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung erfülle den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und könne mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden. Auf der Webseite schreibt der Bundesrat: «Jemanden zu zwingen, das Gesicht zu verhüllen, ist im Rahmen des Strafgesetzbuches (Nötigung, Art. 181 StGB) bereits heute strafbar. Der Bundesrat hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung davon abgesehen, hierzu eine zusätzliche Strafbestimmung einzuführen.»
Zudem übernimmt diejenige, welche solchen Zwang direkt oder indirekt ausübt, die volle und unbedingte Haftbarkeit für ihr Vorgehen.
Weiter schreibt Raschein, dass die kantonalen Verordnungen zur Maskenpflicht gegen die in Art. 7. bis 11. der Bundesverfassung genannten Menschenrechte verstossen. Diese Rechte seien auch durch die Artikel 2. und 8. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt. Völkerrechte seien den Verordnungen klar übergeordnet. Der Maskenzwang sei damit null und nichtig.
Auch das Folterverbot sei tangiert. Die Missachtung stelle gemäss Art. 246c eine schwere Verletzung der Genfer Konvention und damit einen schwerwiegenden Völkerrechtsbruch dar. Ausserdem verstosse die eidgenössische und kantonale Maskenpflicht gegen das Verhältnismässigkeits- und Willkürverbot, gerade in Notlagen. Der Bundesrat und die Kantonsregierungen hätten bisher nicht beweisen können, dass die Massnahmen wie Maskenpflicht, Quarantäne und Isolation notwendig seien. Rein positive Testungen seien keine Beweise, ja nicht einmal Hinweise. Aufgrund von reinen Vermutungen dürfe eine Drangsalierung des Volkes mit Eingriffen in die persönliche Freiheit nicht erlassen werden.
Dr. iur. Raschein empfiehlt im Umgang mit dem Attest folgendes Vorgehen:
- Das Sach- und Rechtsattest ist vom Attestgeber (Inhaber des Schreibens) zu unterzeichnen.
- Wird man von einer Person zum Maskentragen aufgefordert, ist ihr freundlich aber bestimmt das Sach- und Rechtsattest vorzuzeigen – mit der ausdrücklichen Aufforderung, es vollständig durchzulesen. In den meisten Fällen wird das Attest akzeptiert.
In allen anderen Fällen wird folgendes Vorgehen empfohlen:
- Sollte die zwangausübende Person (Zugbegleiter, Sicherheitsmitarbeiter, VerkäuferIn ect.) trotzdem weiter auf der Maskenpflicht bestehen, so ist diese aufzufordern, ihre Personalien im dafür vorgesehenen Feld anzugeben und die Kenntnisnahme des Schreibens mit Unterschrift zu bestätigen.
- Sollte die kontrollierende Person die Angabe ihrer Personalien verweigern, so ist die Person auf ihre rechtswidrige Zwangsausübung aufmerksam zu machen und wegen Nötigung zur Anzeige zu bringen. Wenn immer möglich sollten in einem solchen Fall die Personalien von Zeugen aufgenommen werden. Ausserdem empfiehlt es sich, die kontrollierende Person auf Video aufzunehmen, damit man die eigenen Persönlichkeitsrechte schützen kann. Trotz des Rechtes auf das eigene Bild ist ein solches Vorgehen verhältnismässig, da die kontrollierende Person gegen übergeordnete Menschenrechte verstösst.
- Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe der Personalien sind Polizistinnen und Polizisten in einzelnen Kantonen, wo die Uniform bereits als Ausweis gilt (siehe Tabelle unten). Höflich, aber bestimmt soll man nach dem Namen und der Dienststelle fragen. Zudem sind die meisten Uniformen mit dem Namen des Beamten beschriftet.
Wird jemand durch Zugbegleiter oder Sicherheitsmitarbeiter trotz Vorlegen des Attests gar aus dem Zug befördert, ist gegen diese eine Anzeige wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu erstatten. Es sind unbedingt Beweismittel durch Videoaufnahmen und Zeugen zu sichern.
Aktuellstes Sach- und Rechtsattest zum Download (Stand 20.11.2020).
PDF: Sach- und Rechtsattest Dr. Raschein