Die Psychologin Daniela Prousa, Autorin der deutschlandweit ersten und repräsentativen «Research-Gap-Studie» zu psychischen Schäden durch den Maskenzwang (wir berichteten), klagt nun gegen das Robert-Koch-Institut (RKI). Die Originalakten liegen der Redaktion vor.
In Ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und Widererwägung an das Verwaltungsgericht Berlin von Anfangs September verlangt Prousa die Richtigstellung von irreführenden Darstellungen und Behauptungen durch das meinungsprägende Institut.
Prousa, die von einer Anwaltskanzlei vertreten wird (Name der Redaktion bekannt), wirft dem Institut in zwei Schriftsätzen mit insgesamt 55 Seiten vor, die SARS Cov-2 Inzidenz fast ausschliesslich als Absolutzahl ohne Bezugsgrösse zur gestiegenen Anzahl von Tests und zur Auswahl der Testgruppen zu berichten. Es käme so zu einer fehlerhaften Risikobewertung, die von den Regierenden kritiklos übernommen und den Corona-Verordnungen zugrunde gelegt würden. Dies sei von grösster Tragweite, da sie 83 Millionen BundesbürgerInnen betreffen.
Ausserdem macht die Klägerin persönliche Rechtsverletzungen durch Corona-Massnahmen geltend, die durch sachlich und wissenschaftlich unhaltbare Informationen des RKI entstanden seien.
Der wörtliche Antrag von Prousa an das Verwaltungsgericht Berlin lautet:
- dem RKI sei zu untersagen, bei sinkender bzw. gleichbleibender SARS Cov-2 Positivenquote zu behaupten, die Entwicklung sei «sehr beunruhigend».
- dem RKI sei zu untersagen, bei einer Positivenrate vom niedrigen Wert von rund 1 Prozent zu behaupten, die Entwicklung sei «sehr beunruhigend».
- dem RKI zu untersagen, bei Zusammenfassungen einzig die absolute Anzahl der positiven SARS Cov-2 Testresultate darzustellen, bzw. die kumulativen Fallzahlen oder die Inzidenz ohne Nennung der Positivenquote und des starken Einflussfaktors eines bedeutsamen Testanstiegs auf die absoluten Zahlen zu nennen.
Das Gericht weist sämtlich Anträge von Prousa ab. Sie sei nicht antragsbefugt, da sie persönlich keine verletzten Rechte geltend mache könne. Die geforderte Dringlichkeit durch die einstweilige Verfügung sei ebenfalls nicht gegeben. Zudem sieht das Gericht die vielen von Prousa glaubhaft dargestellten Beispiele irreführender Berichterstattung als zu wenig bestimmt an. Es sei zum Beispiel nicht deutlich, bis wann genau von einem niedrigen Wert der Positivenrate von rund 1 Prozent auszugehen sei, obschon Prousa diesen Sachverhalt im Schriftsatz klar und gut verständlich beschreibt.
Das RKI sei als Antragsgegner zudem die falsche Adresse, da es keine rechtsfähige Behörde, sondern dem Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichts- und oberste Bundesbehörde direkt unterstellt sei. Der Antrag sei deshalb an die Bundesrepublik Deutschland zu richten, so das Gericht.
Meinung der Redaktion: Mit dem letzten Satz wird deutlich, dass die Risikobewertung des RKI in der Coronakrise nicht nur die Meinung des Instituts darstellt, sondern die der Bundesregierung, auch wenn sie noch so zweifelhaft und irreführend sein mag.
Prousa gibt sich so schnell nicht geschlagen und gelangt mit einer 89-seitigen Beschwerdeschrift vom letzten Donnerstag an das Berliner Oberverwaltungsgericht.