Schweizerinnen und Schweizer sind nicht verpflichtet, Ausweispapiere bei sich zu tragen. Die Polizei darf jedoch jederzeit die Personalien erfragen (zwecks Personenkontrolle). Wenn die Polizei wegen eines Übertretungsvorwurfs Personalien verlangt, genügt eine generelle Angabe des Übertretungsvorwurfs.
Um einer drohenden Verhaftung vorzubeugen, kann freiwilliges Entgegenkommen angezeigt sein. Zum Beispiel kann das Vorlegen eines Papiers hilfreich sein, das in etwa besagt: „Ich bin freiwillig bereit, meine Personalien anzugeben, bitte Sie aber sich auch auszuweisen mit Vor- und Nachnamen und zu welcher Polizei sie gehören (Stadt- od. Kantonspolizei). Und ich bitte Sie, mir bekannt zu geben welche Gesetzesübertretung Sie mir vorwerfen.“
In polizeilichem Gewahrsam gilt es auf keinen Fall, etwas zu besprechen, sich in irgendeiner Weise zu rechtfertigen oder etwas zu unterschreiben! Das ist ein zentrales Gebot. Unterschriftsverweigerung darf seitens Polizei nicht sanktioniert, wohl aber vermerkt werden.
Es gibt Spaziergänger, die einen Einzahlungsschein für eine Ordnungsbusse in die Hand gedrückt erhalten, andere bekommen sie per Post zugestellt. In beiden Fällen gilt, dass Bezahlung der Ordnungsbusse Ankerkennung der vorgeworfenen Übertretung bedeutet. Handelt es sich um eine Ordnungsbusse (bei Übertretungen) erfolgt kein Eintrag ins Strafregister.
Nichtbezahlung und Einsprache ohne Begründung führen beide zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens; in Bern zu einem Strafbefehl mit zusätzlichen Verfahrenskosten von CHF 250.—.
Gegen den Strafbefehl des Staatsanwaltes kann wiederum ohne Begründung Einsprache erhoben werden, worauf die Überweisung der Sache an die erste Strafinstanz des Kantons erfolgt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens (mit zusätzlichem Kostenrisiko für die/den Beklagten). Das wäre dann der Zeitpunkt, mit einem Rechtsbeistand eine verfassungsrechtlich fundierte Argumentation vorzubringen.
Sollte der Staatsanwalt zu einer Einvernahme einladen, empfehlen wir einen Rechtsbeistand.
Bei einem Schuldspruch müssen sowohl die Gerichtskosten als auch die Busse beglichen werden, es sei denn, das Urteil wird rechtzeitig an das Kantonsgericht (2. Instanz) weitergezogen. Das Urteil des Kantonsgerichts kann in 3. Instanz an das Bundesgericht weitergezogen werden und in letzter Instanz an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.
Wer der Organisation einer Mahnwache verdächtigt wird, wird nicht wegen einer Übertretung, sondern eines Vergehens verfolgt.
UND: Es ist nicht verboten, die Polizei bei der Ausübung ihrer ‚Pflichten’ zu filmen.
Wer eine Verzeigung wegen friedlicher Teilnahme an einer Mahnwache gegen Gesetzesverschärfungen durch die Corona-Krise rechtlich anfechten will, kann sich direkt an diese Adresse richten: [email protected]
Der zuständige Anwalt übernimmt in Absprache die Rechtsvertretung für Betroffene mit geringen finanziellen Mitteln gegen Spesenentschädigung und ein (altrömisches) Honorarium (Ehrengabe nach Ermessen des/der Klienten/ in) jedoch nur bei Verzeigungen für die Teilnahme an einer friedlichen Mahnwache.
Der Verein Corona Reset (corona-transition.org) ist daran, einen Rechtsfonds zu äufnen, der die Kosten der Rechtsberatung und sowie der Rechtsvertretung bei Gerichtsfällen und deren Folgekosten übernimmt, nicht jedoch Ordnungsbussen.
Sie können sich auch an die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen der Schweiz wenden: https://www.djs-jds.ch/de/
Und mit Fragen zu Grundrechten an: https://grundrechte.ch/Home.html
Für individuelle Rechtsauskünfte steht Ihnen zudem auch die Rechtsauskunft des Beobachters wenden: https://www.beobachter.ch/gesetze-recht/ rechtsstreitigkeiten-rechtsberatung-zum-nulltarif
Zusätzliche Informationen vom Bund:
Corona Verordnung 2 Bund: https://www.admin.ch/opc/de/classified- compilation/20200744/index.html
Bund: Massnahmen, Verordnungen und Erläuterungen: https:// www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des- bundes.html
(Verein Corona Reset, Emmenbrücke)