Die Titelfrage stellte Corona-Transition dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Dessen Antwort zusammengefasst (im Wortlaut siehe ganz unten):
Der Staat haftet nur bei widerrechtlich zugefügten Schäden (Staatshaftung). Dies gilt auch für die Kantone.
Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben die Betroffenen selber zu tragen, sofern ein Gesetz nicht eine spezifische Ersatzpflicht vorsieht. Diese Ersatzpflicht gilt gemäss Epidemiengesetz (EpG) nur dann, wenn eine Person ohne Entschädigung durch den Arbeitgeber, die Kranken- oder Sozialversicherung, in eine soziale Notlage gerät.
Langzeitschäden – beispielsweise wegen des Maskentragens fallen nicht unter diese Ersatzpflicht. Gleichwohl könnten Personen, die wegen der Maskenpflicht einen verursachten Schaden geltend machen, ein Staatshaftungsverfahren vor Gericht anstreben.
Damit müsste der Eidgenossenschaft, bzw. den Kantonen eine widerrechtliche Handlung nachgewiesen werden – und dies kann nur ein Gericht feststellen.
Verschiedene Anwälte von «WirKlagenAn» möchten die Maskenpflicht von einem Gericht prüfen lassen und reichten deshalb Sammelanträge zur Befreiung der Maskenpflicht im öV und an Schulen ein. Die Antwort steht noch aus.
*********************************
Die Antwort des BAG im Wortlaut:
Nach Absprache mit unseren Fachexperten:
Der Bund oder auch die Kantone, bzw. ihre Angestellten haften für eingetretene Schäden nur dann, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ist der Schaden durch eine Person verursacht worden, der die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen wurde, kommen grundsätzlich bundesrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Soweit der Schaden jedoch durch eine Person bewirkt wurde, die mit der Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut worden ist, kommen die kantonalen Haftungsgesetze zur Anwendung. Ist ein Sachverhalt weder vom bundesrechtlichen Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) noch von einem kantonalen Haftungsgesetz geregelt, so haften Bundes- bzw. Kantonsangestellte allenfalls noch nach dem Zivilrecht (Art. 61 OR).
Damit haftet der Staat nur dann für Schäden, wenn die Voraussetzungen der Staatshaftung erfüllt sind (Art. 146 Bundesverfassung; Art. 3 ff. VG). Grundsätzlich hat der Staat dabei nur für widerrechtlich zugefügte Schäden einzustehen. Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben die Betroffenen selber zu tragen, sofern ein Gesetz nicht eine spezifische Ersatzpflicht statuiert.
Wir verweisen im Übrigen auf die Botschaft vom 3. Dezember 2010 zum Epidemiengesetz, welche zu Art. 63 EpG festhält:
«Grundsätzlich hat der Staat nur für widerrechtlich zugefügte Schäden einzustehen (Staatshaftung). Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben die Betroffenen in der Regel selber zu tragen, es sei denn, ein Gesetz statuiere eine Ersatzpflicht. Artikel 63 EpG enthält eine solche Ersatzpflicht, wobei sie sich auf eine Billigkeitshaftung für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit den in den Artikeln 33–38 sowie 41 Absatz 3 enthaltenen Massnahmen auftreten, beschränkt.
Eine (Billigkeits-)Entschädigung ist dann zu gewähren, wenn der von einer Individualmassnahme Betroffene, dessen Schaden nicht anderweitig gedeckt wird (durch Arbeitgeber, Krankenversicherung, andere Sozialversicherungen usw.), ohne Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde.
Zu den Folgeschäden nach dieser Bestimmung gehören Erwerbsausfall, entgangener Gewinn sowie weitere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Massnahme stehen (z. B. Kosten für verpasste Flüge). Die Folgeschäden übernimmt diejenige Behörde, welche die Massnahmen angeordnet hat (zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons).
Die erwähnten Personen sollen nicht auch noch finanzielle Einbussen erleiden, wenn sie von Massnahmen betroffen werden, die primär im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordnet wurden. (…) Keine Entschädigungspflicht sieht der Entwurf wie bereits das geltende EpG für Schäden vor, die im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) verursacht werden.»
Um eine solche gesundheitspolizeiliche Massnahme nach Art. 40 EpG handelt es sich jedoch bei der behördlich angeordneten Maskentragpflicht gemäss Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Personen, die einen aufgrund der Maskentragpflicht verursachten Schaden geltend machen, könnten gleichwohl ein Staatshaftungsverfahren vor Gericht anstreben (wobei dieses u.a. das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen zu prüfen hätte).