Die grossen Arzthaftpflicht-Versicherer schliessen in Zukunft auch die Covid-19-assozierten Impftätigkeiten von Ärzten in ihren Policen ein — selbst dann, wenn die Mediziner grob fahrlässig handeln. Das berichtet die Ärzte Zeitung in ihrer Online-Ausgabe.
Dazu heisst es in einem entsprechenden Artikel:
«Ärzte, die sich in Corona-Impfzentren engagieren wollen, müssen sich wohl keine Sorgen um die Haftung machen: Erste Versicherer haben jetzt ihre Policen angepasst. Dort versicherte Ärzte müssen nicht einmal den Einsatz nachmelden.»
So hätten sowohl die HDI-Versicherung, als auch die Deutsche Ärzteversicherung ihre Arzthaftpflichtdeckungen um die Corona-Impfung erweitert. Damit seien Ärzte, die künftig in den geplanten Corona-Impfzentren arbeiten würden, «über ihre bereits bestehende Police versichert». Das gelte auch für spätere Impfungen in den Praxen.
Auch die Deutsche Ärzteversicherung gehe diesen Weg. Selbst delegierte Aufgaben, also das Impfen durch medizinisches Fachpersonal auf Anweisung des Arztes, seien abgedeckt.
Die Versicherungen entbinden Ärzte allerdings nicht von der vom Robert Koch-Institut (RKI) vorgesehenen Aufklärungspflicht. Das RKI schreibt:
«Der Umfang der Impfaufklärung sollte Informationen über die zu verhütende Krankheit, den Nutzen der Impfung, die Kontraindikationen, die Durchführung der Impfung und Dauer und Beginn des Impfschutzes sowie typische (spezifische) Nebenwirkungen und Komplikationen beinhalten. Der genaue Umfang der erforderlichen Aufklärung hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist unzulässig; es muss immer auch die Gelegenheit für ein Gespräch gegeben werden. Falls Unterlagen oder Merkblätter verwendet worden sind, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm davon Abschriften auszuhändigen.»
Wer als Arzt gegen diese Vorgaben verstösst, handelt mindestens grob fahrlässig — wird aber mit der richtigen Versicherung keinen eigenen finanziellen Schaden davontragen, wie die Ärzte Zeitung resümiert:
«Auch die Deutsche Ärzteversicherung sorge dafür, dass Ärzte im Schadenfall nicht im Regen stehen. Das gelte auch für den Fall, dass wegen grober Fahrlässigkeit in Regress genommen wird.»