Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt habe aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen in einer Seniorenresidenz verschiedene Quarantäne-Massnahmen verfügt, unter anderem die sogenannte Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses. Auch sei es den Bewohnern untersagt, ihre Zimmer «bis mindestens zum 26.11.2020» zu verlassen.
Mit Erfolg wandte sich ein Bewohner mit einem Eilverfahren an die für Infektionsschutzrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Das Gericht beanstandete die Anordnung in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt. Mit der Formulierung «bis mindestens zum 26.11.2020» war es den Betroffenen nicht klar, ob die Massnahme an diesem Datum endete oder darüber hinaus wirksam bleibe, schreibt das Verwaltungsgericht Darmstadt in ihrer Pressemitteilung. Um welche Residenz es sich handelt, nennt das Gericht in der Mitteilung nicht.
Weiter habe sich das Gesundheitsamt zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar Betroffenen der Residenz zu wenden. Schliesslich sei es auch rechtlich unzulässig, der Seniorenresidenz die Befugnis zu erteilen, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solch hoheitlicher Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte handle.